Fundstelle BGBl. I Nr.
169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006 |
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Abkürzung ÄrzteG 1998 Index 82/03 Ärzte,
sonstiges Sanitätspersonal Text Verschwiegenheits-, Anzeige- und
Meldepflicht § 54. (1) Der Arzt und seine Hilfspersonen
sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten
oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht
nicht, wenn 1. nach gesetzlichen Vorschriften eine
Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen
vorgeschrieben ist, 2. Mitteilungen oder Befunde des Arztes an
die Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang,
als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind, 3. die durch die Offenbarung des
Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden
hat, 4. die Offenbarung des Geheimnisses nach
Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt
erforderlich ist. (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht
auch insoweit nicht, als die für die
Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern,
Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern
oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung,
auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen
überlassen werden. Eine allfällige Speicherung
darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können
noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen
Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers
an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben. (4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung
seines Berufes der Verdacht, dass
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine
schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt, sofern
Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich
Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts,
dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst
wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell
missbraucht worden ist. (5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung
seines Berufes der Verdacht, dass
ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt
oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die
Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen
einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so
lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und
eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls
eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer
Krankenanstalt erfolgt. (6) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen
schweren Körperverletzung
hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen
hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 hat er überdies
unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger
zu erstatten. Schlagwörter Honorarabrechnung |
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