Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Fundstelle

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 51

Inkrafttretedatum

20010811

Außerkrafttretedatum

99999999

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

            Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

 

  § 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur

Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den

Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die

Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf

sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder

therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von

Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser

Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26

Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen

Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu

ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu

erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind

Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu

führen. Den gemäß § 54 Abs. 5 oder 6 verständigten Behörden oder

öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen. Der

Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation

zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften

zu ermöglichen.

  (2) Ärzte sind zur automationsunterstützten Ermittlung und

Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sowie zur

Übermittlung dieser Daten

  1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten

     in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm

     übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,

     sowie

  2. an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren

     Behandlung der Kranke steht, mit Zustimmung des Kranken

berechtigt. Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat

das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung

unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

  (3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im

Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre

aufzubewahren.

  (4) Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht

gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger, hat die Dokumentation

von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der

Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie

nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung

ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Ordinationsstätte

ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen

Ordinationsstätteninhaber für die der Aufbewahrungspflicht

entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit

als Wohnsitzarzt.

  (5) Im Falle des Ablebens des bisherigen

Ordinationsstätteninhabers oder des Wohnsitzarztes, sofern nicht

Abs. 4 erster und zweiter Satz Anwendung findet, ist sein Erbe oder

sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes

verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht

entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen

Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu

übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der

Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entprechender

Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der

Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch

in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der

Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr

weitergeführt wird.

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022863