Fundstelle BGBl. I Nr.
169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 |
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Abkürzung ÄrzteG 1998 Index 82/03 Ärzte,
sonstiges Sanitätspersonal Text Dokumentationspflicht und
Auskunftserteilung § 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet,
Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder
Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der
Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte
einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art
und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen
Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten
und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten
und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des
Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen Daten zu
führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer
gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. In
Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen
über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den
gemäß § 54 Abs. 5 oder 6 verständigten Behörden oder öffentlichen
Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen. Der Arzt ist
verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren
oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu
ermöglichen. (2) Ärzte sind zur automationsunterstützten
Ermittlung und Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sowie zur Übermittlung
dieser Daten 1. an die Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als er für den Empfänger
zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet, sowie 2. an andere Ärzte oder medizinische
Einrichtungen, in deren Behandlung der Kranke steht, mit
Zustimmung des Kranken berechtigt.
Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf
Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise
verarbeiteter Daten. (3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen
der Dokumentation im Sinne des Abs.
1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. (4) Der Kassenplanstellennachfolger, sofern
ein solcher nicht gegeben ist
der Ordinationsstättennachfolger, hat die Dokumentation von seinem
Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht
entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit
Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher
Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne
ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsstätteninhaber
für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende
Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als
Wohnsitzarzt. (5) Im Falle des Ablebens des bisherigen Ordinationsstätteninhabers
oder des Wohnsitzarztes, sofern nicht Abs. 4 erster
und zweiter Satz Anwendung findet, ist sein Erbe oder sonstiger
Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet,
die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende
Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung
oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.
Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation
ist diese, falls erforderlich, nach entprechender Sicherung der
Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht,
unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen
anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt
wird. |
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